Gesetzesänderungen und neue Verpflichtete zwingen zum Handeln

Fachartikel, Hinweisschreiben, Bitcoin-Urteil, Merkblätter: Bereits seit einigen Jahren gibt es viel Bewegung in der Regulierung von Kryptowerten. Was bislang fehlte, war Rechtssicherheit. Das soll sich jetzt ändern. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die seit 1. Januar 2020 auch in Deutschland gilt, enthält zahlreiche Neuerungen, die für mehr Rechtssicherheit sorgen. Besonders weit reichen die neuen Vorschriften bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Umfeld von Kryptowerten. Betroffen sind bisher Verpflichtete sowie Personen, die neu als Verpflichtete geführt werden.

Die wesentlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer sind wie folgt:

  • Der Kryptowert wird zum Finanzinstrument und erhält eine weit gefasste Legaldefinition.
  • Das Betreiben von entsprechenden Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte wird mithin erlaubnispflichtig (§ 32 KWG). Insbesondere sind hier Dienstleistungen wie der Betrieb von multilateralen bzw. organisierten Handelssystemen (Kryptobörsen), Finanzkommissionsgeschäfte, Anlage- und Abschlussvermittlungen und der Eigenhandel (Wechselstuben) relevant.
  • Das Kryptoverwahrgeschäft wird zur Finanzdienstleistung und erhält eine Legaldefinition. Dadurch gibt es neue Verpflichtete, wie Wallet-Provider, die den privaten kryptografischen Schlüssel der Nutzer verwalten, aber auch Kryptobörsen mit verwahrender Funktion. Für das Betreiben des Kryptoverwahrgeschäfts ist ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin (§ 32 KWG) erforderlich.

Beachten: Das im ersten Gesetzesentwurf noch angestrebte Trennungsgebot vom Kryptoverwahrgeschäft und anderen erlaubnispflichtigen Dienstleistungen wurde nicht in das finale Gesetz übernommen. Somit ist eine Auslagerung des Kryptoverwahrgeschäfts nicht mehr notwendig.

Für die oben angesprochene Erlaubnispflicht gilt eine Übergangsfrist. Wer den Stichtag am 31. März 2020 verpasst und damit keine vorläufige Erlaubnis erhalten hat, kann noch bis zum 30. November 2020 einen Erlaubnisantrag stellen (§ 64y KWG). Das gilt auch, wenn keine vorläufige Erlaubnis beantragt wurde.

Wichtig: Wer Krypto-Dienstleistungen erbringt, ist auch dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet und muss somit die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

Wer bisher schon Verpflichteter nach dem GwG war, sollte die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf ihre Angemessenheit hin überprüfen, falls künftig auch Krypto-Dienstleistungen erbracht werden sollen. Das betrifft die Überprüfung des KYC Prozesses, beispielsweise die Frage, wie und ob sich die Herkunft von Vermögenswerten aus Kryptowerten plausibilisieren lässt, sowie die der Monitoringsysteme, insbesondere inwiefern sich Kryptwerte automatisiert überwachen lassen. Das GwG schreibt explizit vor, geeignete Maßnahmen zu schaffen und weiter fortzuentwickeln, die mit neuen Technologien und neuen Produkten zusammenhängen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG).

Achtung: Dabei gibt es keine Übergangsfrist: Geldwäscherechtliche Organisations- und Verhaltenspflichten gelten verbindlich seit dem 1. Januar 2020.

Für alle Marktteilnehmer, sowohl für die neuen als auch für die bestehenden, besteht dringender Handlungsbedarf. Wie eine technische Umsetzung aussehen kann und welche Möglichkeiten sich bieten, nehmen wir in einem der nächsten Beiträge auf. Dann also wieder mehr „Tech“ als „Reg“.

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