Die EU-Kommission hat vor kurzem ihre Vorschläge zur Payment Services Directive 3 veröffentlicht (PSD3), als Ergänzung der bisherigen PSD2. Die Vorschläge haben Auswirkungen auf die Akteure im Zahlungssektor und werden kontrovers diskutiert. Wir wollen deshalb die wichtigsten Punkte in Kürze erläutern.

Verordnung gilt unmittelbar
Die PSD2 wurde einem Review unterzogen und die EU-Kommission hat die Inhalte überarbeitet. Ergebnis ist eine PSD3 und eine PSR (Payment Service Regulation). Während die PSD3 eine Richtlinie ist, welche die jeweiligen Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen, ist die PSR „nur“ eine Verordnung. Diese gilt unmittelbar und benötigt keine separate Aufnahme in die jeweiligen nationalen Gesetze.
Einige Inhalte der PSD2 wandern in die PSR. Dies soll zu einer einheitlicheren Umsetzung innerhalb der EU führen. Während bei einer Überführung in nationale Gesetze ein zusätzlicher Interpretationsspielraum besteht, gilt bei einer Verordnung für alle Länder der gleiche Wortlaut – mit der Einschränkung, dass auch dieser Wortlaut in 24 Sprachen übersetzt wird. Der Spielraum insgesamt ist dennoch begrenzter.

Keine weiteren Konten
Die PSD3 sowie die PSR beschränken sich weiterhin auf Zahlungskonten. Der viel diskutierte Zugriff auf weitere Konten, wie z. B. Sparkonten, wurde in eine weitere Regulierung ausgelagert (Regulation on a framework for financial data access, Open Finance).

Besser früher als später
PSD3, PSR wie auch die Richtlinie zu Open Finance liegen als Proposal, also Entwurf vor. Nach diesem Entwurf durch die EU-Kommission nimmt das weitere Gesetzgebungsverfahren jetzt seinen Lauf. Das EU-Parlament sowie der EU-Rat werden einbezogen. Mit einem finalen Entwurf ist frühstens Ende 2023 zu rechnen, wahrscheinlicher erst im nächsten Jahr. Da im Juni 2024 Wahlen im EU-Parlament anstehen, könnte sich eine Veröffentlichung weiter verzögern. Hinzu kommt eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten und für die Richtlinien auch die Überführung in die nationalen Gesetze. Das Thema wird unsere Branche daher noch einige Zeit begleiten. Unabhängig davon sollten sich alle Betroffenen schon jetzt mit den Entwürfen beschäftigen und mögliche Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell bewerten.

Es wird umfangreicher
Während sich die PSD3 um Fragen der Zulassung als Zahlungsdienstleister und deren Aufsicht kümmert, sind die Anforderungen an die Durchführung von Zahlungen in die PSR ausgegliedert. Diese ist im Entwurf auch doppelt so umfangreich wie der Entwurf zur PSD3. Jedenfalls gemessen an der Anzahl der Seiten.
Die PSD3/PSR wird mit der E-Money-Regulierung zusammengefasst werden.
Weiterhin nicht von dieser Regulierung betroffen sind Zahlungen, die ausschließlich mit Bargeld getätigt werden.

Zugriff auf Zahlungskonten, aber wie?
Die PSR geht auf Informationspflichten für Zahlungsdienste, zulässige Gebühren, Zugang zu Zahlungssystemen, Regeln für Kontoinformationsdienste (KID/AIS) und Zahlungsauslösedienste (ZAD/PIS) sowie deren Zugriffsmöglichkeiten ein. Auch sind die Anforderungen an die Schnittstelle für Drittdienstleister deutlich konkretisiert worden. Aber auch hier wird es noch einen weiterführenden Regulatory Technical Standard (RTS) geben, wie wir es auch aus der PSD2 kennen.
Für Kontoinformationsdienste soll der Zugriff auf Daten deutlich erleichtert werden und damit die durch sie angebotene Customer Journey optimiert. Diese ist bislang in der Praxis häufig sehr umständlich, da bei der Konsolidierung von Zahlungskonten bei unterschiedlichen Banken ein Potpourri an Autorisierungsverfahren und -fristen gemischt wird. Auch vereinen diese Dienstleister häufig die Informationen von Zahlungskonten (in der PSD2 geregelt) und sonstigen Finanzinformationen wie z. B. Sparkonten, Depots und Kreditkonten. Hier kommt die neue Regulierung zu Open Finance ins Spiel, die ebenfalls als Entwurf vorliegt. Der Zugriff auf Zahlungskonten soll weiterhin in der PSD bzw. konkreter in der PSR geregelt sein.

Abgleich ab gleich
Eine größere Änderung dürfte der IBAN-Namensabgleich, wie er aktuell schon für Instant Payments diskutiert wird, für alle Zahlungen werden. Ziel ist es, Betrug einzudämmen. Wie Umfragen immer wieder zeigen, gehen viele Verbraucher davon aus, dass ein solcher Abgleich schon heute stattfindet. Dabei ist der IBAN-Namensabgleich nicht gleichzusetzen mit der Kontonummer-Namensprüfung wie man sie vor der SEPA-Einführung in Deutschland kannte. Damals wurde für (ebenfalls nicht alle) eingehenden Zahlungen beim Empfängerinstitut geprüft, ob Kontonummer und Name zusammenpassen.

Frisch gestrichen
In der PSD2 wurde die Rolle der Drittanbieter (Third Party Provider) eingeführt. Es war eine der größten Neuerungen und sollte Dienstleistungen, die bereits unreguliert am Markt entstanden sind, regulieren. Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste existieren in der Praxis und bieten Dienstleistungen für Verbraucher an. Der ominöse „Drittkartenemmitent“ oder „Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt“ wurde in Artikel 65 der PSD2 beschrieben. Der Markt rätselte lange, welche Dienstleistung hier gemeint sein könnte. Nun schafft der Gesetzgeber Klarheit und hat den Artikel über Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags ersatzlos gestrichen.

Über Regulierung
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt grundsätzlich die Vorschläge der EU zur PSD3 und das damit verbundene Ziel, den Verbraucherschutz zu stärken und die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu verbessern. Allerdings äußert die DK Bedenken hinsichtlich der umfassenderen Informationen, die über die Drittdienstleister-Schnittstelle geteilt werden sollen, und der geplanten Ausweitung der Haftungsregeln. Eine zu weitreichende Haftung für Zahlungsdienstleister könne nach Ansicht der DK zu höheren Kosten für Verbraucher führen. Zudem bestehe die Gefahr, dass kleinere Zahlungsdienstleister durch die zusätzliche Haftungspflicht überfordert und vom Markt verdrängt werden.

Die PSD3 ist ein weiterer Schritt in Richtung einer stärker regulierten Zahlungslandschaft. Sie soll die Sicherheit und den Verbraucherschutz verbessern, aber gleichzeitig die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit des Zahlungssektors erhalten. Es bleibt spannend, wie sich die Diskussion weiterentwickelt und welche Regelungen letztendlich verabschiedet werden.

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